Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 3
(1)Absatz einsBescheide der Behörden eines Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige Aufhebung der Gültigkeit von Zulassungsscheinen werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
(2)Absatz 2Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat, wobei die Kennzeichentafeln, falls darum ersucht wurde, vernichtet werden.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von Überstellungsfahrten und die dazugehörigen Kennzeichentafeln.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von Überstellungsfahrten und die dazugehörigen Kennzeichentafeln.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Gesetzesnummer
10005730
Dokumentnummer
NOR12062818
Alte Dokumentnummer
N4199012819J