Bundesrecht konsolidiert: Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) Art. 3, Fassung vom 08.11.2024

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) Art. 3

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 406/1990

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsBescheide der Behörden eines Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige Aufhebung der Gültigkeit von Zulassungsscheinen werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
  2. Absatz 2Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat, wobei die Kennzeichentafeln, falls darum ersucht wurde, vernichtet werden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von Überstellungsfahrten und die dazugehörigen Kennzeichentafeln.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

10005730

Dokumentnummer

NOR12062818

Alte Dokumentnummer

N4199012819J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/406/A3/NOR12062818