Bundesrecht konsolidiert: Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) Art. 1, Fassung vom 08.11.2024

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) Art. 1

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 406/1990

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten auf dem Gebiete der Kraftfahrangelegenheiten, ausgenommen jedoch Strafsachen.
  2. Absatz 2Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen oder verfassungsmäßig gewährleistete Rechte zu verletzen.
  3. Absatz 3Steht der Amtshilfe ein Hinderungsgrund im Sinne des Absatzes 2 entgegen, so hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde davon unter Angabe der Gründe zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

10005730

Dokumentnummer

NOR12062816

Alte Dokumentnummer

N4199012817J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/406/A1/NOR12062816