Kurztitel
Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 2
(1)Absatz einsJeder Vertragsstaat kann behördliche Schriftstücke in einem Verfahren betreffend zugelassene Fahrzeuge oder Besitzer einer Lenkerberechtigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die Post unter Verwendung von eingeschriebenen Rückscheinbriefen übermitteln.
(2)Absatz 2Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die erfolgte Durchführung der Zustellung.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Gesetzesnummer
10005730
Dokumentnummer
NOR12062817
Alte Dokumentnummer
N4199012818J