Bundesrecht konsolidiert: Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) Art. 2, tagesaktuelle Fassung

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) Art. 2

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 406/1990

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 2

  1. Absatz einsJeder Vertragsstaat kann behördliche Schriftstücke in einem Verfahren betreffend zugelassene Fahrzeuge oder Besitzer einer Lenkerberechtigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die Post unter Verwendung von eingeschriebenen Rückscheinbriefen übermitteln.
  2. Absatz 2Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die erfolgte Durchführung der Zustellung.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

10005730

Dokumentnummer

NOR12062817

Alte Dokumentnummer

N4199012818J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/406/A2/NOR12062817