Bundesrecht konsolidiert: Wehrgesetz 1990 § 23, Fassung vom 21.12.2001

Wehrgesetz 1990 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Aufgaben der Stellungskommissionen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDen Stellungskommissionen obliegt – soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen sind – die Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
  2. Absatz 2Die Stellungskommissionen haben die Eignung der im Absatz eins, genannten Personen zum Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“, „Vorübergehend untauglich“, „Untauglich“. Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die im Absatz eins, genannten Personen von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder oder der nach Paragraph 22, Absatz 2, an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluß bedarf jedoch der Zustimmung des Arztes.
  3. Absatz 3Stellungspflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen.
  4. Absatz 4Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben und deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen, sofern die Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges innerhalb der erwähnten Frist zur Stellung aufgefordert wurden.
  5. Absatz 5Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben, von der Stellungskommission bereits dreimal vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das zuständige Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der genannten Personen von weiteren Aufforderungen zu einer neuen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
  6. Absatz 6Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission nach Absatz 2, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Stellungskommissionen haben den im Absatz eins, genannten Personen über diese Beschlüsse eine Bescheinigung auszustellen.
  7. Absatz 7Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der im Absatz eins, genannten Personen zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
    1. Ziffer eins
      mit Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
    2. Ziffer 2
      auf Wunsch des Untersuchten diesem
    weitergegeben werden; die nach Ziffer eins, weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.

Schlagworte

Waffengattung

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063969

Alte Dokumentnummer

N4199223821J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P23/NOR12063969