(7)Absatz 7Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der im Abs. 1 genannten Personen zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nurDie einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der im Absatz eins, genannten Personen zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur
mit Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und
auf Wunsch des Untersuchten diesem
weitergegeben werden; die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.weitergegeben werden; die nach Ziffer eins, weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.