Bundesrecht konsolidiert: Wehrgesetz 1990 § 22, Fassung vom 21.12.2001

Wehrgesetz 1990 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zusammensetzung der Stellungskommissionen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Stellungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einem Offizier als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.
    Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.
  2. Absatz 2Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40018732

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P22/NOR40018732