(3)Absatz 3Hat das zustimmungsberechtigte oder anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Erklärung mündlich bei der nach § 7 zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Erklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.Hat das zustimmungsberechtigte oder anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Erklärung mündlich bei der nach Paragraph 7, zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Erklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.