Bundesrecht konsolidiert: Namensänderungsgesetz § 4, Fassung vom 22.01.2018

Namensänderungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Zustimmungen und Anhörungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Zustimmung nach Paragraph eins, Absatz 2, ist vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach Paragraph 7, zuständigen Behörde zu erklären.
  2. Absatz 2Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.
  3. Absatz 3Hat das zustimmungsberechtigte oder anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Erklärung mündlich bei der nach Paragraph 7, zuständigen oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzubringen. In den übrigen Fällen kann die Erklärung schriftlich oder mündlich angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR12065056

Alte Dokumentnummer

N4199545050J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/195/P4/NOR12065056