Bundesrecht konsolidiert: Namensänderungsgesetz § 3, Fassung vom 20.01.2018

Namensänderungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Namensänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

NÄG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Versagung der Bewilligung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
    2. Ziffer 2
      der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
    3. Ziffer 3
      der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9;
    4. Ziffer 4
      Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
    5. Ziffer 5
      die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt;
    6. Ziffer 6
      die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
    7. Ziffer 7
      der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
    8. Ziffer 8
      der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9a erfolgen soll.
  2. Absatz 2Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 7 bis 9a beantragt wird;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR40154695

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/195/P3/NOR40154695