Bundesrecht konsolidiert: Zivildienstgesetz 1986 § 6, Fassung vom 18.10.2019

Zivildienstgesetz 1986 § 6

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gründen verweigere. Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Mit Einbringung einer Widerrufserklärung gemäß Absatz eins, erlischt die Zivildienstpflicht. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid festzustellen, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist.
  3. Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
    1. Ziffer eins
      wegen einer in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder
    3. Ziffer 3
      dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
    Gemäß Ziffer 3, ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den Paragraphen 42, Absatz 2 und 4 sowie 43 Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.
  4. Absatz 4Mit Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) und mit Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,) unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm gleichzeitig die in Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Unterlagen zurück zu übermitteln.
  5. Absatz 5Zeiten des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den Grundwehrdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Absatz 4, ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten.
  6. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Absatz 2,) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Absatz 3,).

Schlagworte

Amtsverschwiegenheit

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40211696

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P6/NOR40211696