(3)Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat die Zivildienstpflicht aufzuheben, wenn ein Zivildienstpflichtiger
wegen einer in § 5a Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, oderwegen einer in Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde angehört, oder
dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.Gemäß Ziffer 3, ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den Paragraphen 42, Absatz 2 und 4 sowie 43 Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.