Bundesrecht konsolidiert: Zivildienstgesetz 1986 § 27, Fassung vom 16.12.2018

Zivildienstgesetz 1986 § 27

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,
    1. Ziffer eins
      wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienst leistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt – bei mehreren Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (Paragraph 66, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen – oder
    2. Ziffer 2
      wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB bei Einsätzen nach Paragraph 8 a und Paragraph 21, Absatz eins,
  2. Absatz 2Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7,
  3. Absatz 3Dienstort im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Ortsgemeinde, in der der Zivildienstleistende seinen Dienst regelmäßig beginnt und beendet.

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122092

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P27/NOR40122092