in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach § 11 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG, BGBl. Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes, wenn die Einrichtung aus in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie Familienbesuch und Dienstfreistellung gemäß § 23a, die Nichtteilnahme an der Verpflegung bewilligt und einer Bewilligung Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen,in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach Paragraph 11, Absatz 3, des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG, Bundesgesetzblatt Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes, wenn die Einrichtung aus in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie Familienbesuch und Dienstfreistellung gemäß Paragraph 23 a,, die Nichtteilnahme an der Verpflegung bewilligt und einer Bewilligung Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen,