Bundesrecht konsolidiert: Zivildienstgesetz 1986 § 25a, Fassung vom 31.05.1992

Zivildienstgesetz 1986 § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 25 a, (1) Nimmt der Zivildienstleistende an der Verpflegung durch den Bund oder den Rechtsträger der Einrichtung nicht teil, gebührt ihm an Stelle der Verpflegung ein Verpflegsgeld

  1. Ziffer eins
    in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach Paragraph 11, Absatz 3, des Heeresgebührengesetzes 1985 - HGG, Bundesgesetzblatt Nr. 87, gebührenden Tageskostgeldes, wenn die Einrichtung aus in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie Familienbesuch und Dienstfreistellung gemäß Paragraph 23 a,, die Nichtteilnahme an der Verpflegung bewilligt und einer Bewilligung Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen,
  2. Ziffer 2
    in der doppelten Höhe des in Ziffer eins, genannten Tageskostgeldes für einen in häuslicher Pflege verbrachten Krankenstand (Paragraph 23 b, Absatz 2,).
  1. Absatz 2Kein Verpflegsgeld gebührt während der Zeit einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim ab dem der Einlieferung nächstfolgenden bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag (Paragraph 28, Absatz 2,).
  2. Absatz 3Das Verpflegsgeld nach Absatz eins, ist von der Einrichtung ehestens, im Falle der Ziffer 2, jedoch spätestens am zweiten Werktag nach Wiederantritt des Dienstes, auszuzahlen.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062053

Alte Dokumentnummer

N4198810206A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P25a/NOR12062053