Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
28.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Abs. 3 ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 64a Abs. 33 iVm
BGBl. II Nr. 340/2023).
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsBestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (§ 56a).Bestätigungen, dass eine bestimmte Person die Staatsbürgerschaft besitzt (Staatsbürgerschaftsnachweise), sowie staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen sind Auszüge aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister – ZSR (Paragraph 56 a,).
(2)Absatz 2Auf Antrag ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, dessen Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.
(3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach § 56a Abs. 1 unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, beantragt und ausgestellt werden.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach Paragraph 56 a, Absatz eins, unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, beantragt und ausgestellt werden. (4)Absatz 4Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur des Betreibers des ZSR zu versehen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
zum Staatsbürgerschaftsnachweis siehe auch § 61
Im RIS seit
28.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40235972