Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 33, tagesaktuelle Fassung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 33

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entziehung

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon Paragraph 32, anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.
  2. Absatz 2,Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.
  3. Absatz 3,Einem Staatsbürger kann die Staatsbürgerschaft ferner entzogen werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach den Paragraphen 278 b, 278 c, 278 d, 278 e, 278 f, 278 g, oder 282a StGB zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern er dadurch nicht staatenlos wird. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, wenn sie in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist und den Täter wegen einer Tat schuldig spricht, die auch nach einem im ersten Satz genannten Tatbestand gerichtlich strafbar wäre.

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40235970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P33/NOR40235970