Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 28, tagesaktuelle Fassung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 28

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsEinem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 27,) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
    2. Ziffer 2
      es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
  2. Absatz 2Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
  3. Absatz 3Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
  4. Absatz 4Der Antrag ist vom voll handlungsfähigen Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht voll handlungsfähig, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
  5. Absatz 5Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.

Schlagworte

Staatsvertrag, Doppelstaatsbürgerschaft

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40205579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P28/NOR40205579