Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.08.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 25.Paragraph 25,
Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall Einem Fremden, der nicht mehr minderjährig ist, ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er nie Staatsbürger war, zu Beginn seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich minderjährig war und sich seither zumindest 15 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhält sowie ein Anwendungsfall
des § 17 Abs. 1 vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oderdes Paragraph 17, Absatz eins, vorlag und eine Erstreckung der Verleihung nicht vorgenommen wurde, oder
des § 12 Z 3 vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.des Paragraph 12, Ziffer 3, vorlag und eine Verleihung nicht vorgenommen wurde.
Im RIS seit
09.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40154284