Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 12, Fassung vom 17.02.2026

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 12

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
    1. Ziffer eins
      nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 32 bis 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 37,) Fremder ist und entweder
      1. Litera a
        seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
      2. Litera b
        seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;
    2. Ziffer 2
      die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht voll handlungsfähig war, auf andere Weise als durch Entziehung nach Paragraphen 32, oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der vollen Handlungsfähigkeit beantragt oder
    3. Ziffer 3
      die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
  2. Absatz 2,Einem unmündigen minderjährigen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG),
    2. Ziffer 2
      dessen Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger ist,
    3. Ziffer 3
      dessen Vater die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat oder diese gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB festgestellt wurde, und
    4. Ziffer 4
      ein Fall des Paragraph 7, nicht vorliegt.
    Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Ziffer eins, ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40205575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P12/NOR40205575