Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 59, Fassung vom 07.08.2025

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 59

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz einsEin Fremder, der der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft gemäß Paragraphen 145, ff. ABGB nachträglich ergeben hat, dass ein Fall des Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, nicht vorlag, erwirbt die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt (Paragraph 7,) oder dem Tag der Legitimation (Paragraph 7 a,). Dies hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Ein Fall des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Darüber ist bescheidmäßig abzusprechen.
  3. Absatz 3Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt der Aufenthalt des Fremden als rechtmäßige Niederlassung (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Liegt ein Fall des Absatz 2, vor, gelten die Paragraphen 41 a, Absatz 8,, 45 Absatz 10 und 48 Absatz 5, NAG.
  4. Absatz 4Eine Anzeige gemäß Absatz eins, kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (Paragraph 41, Absatz 2,) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Anzeigen gemäß Absatz eins,, Bescheide gemäß Absatz 2 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40154212

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P59/NOR40154212