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Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 10a, Fassung vom 01.11.2024
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D)
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 10a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 01.11.2024
§ 10 am 01.11.2024
§ 11 am 01.11.2024
Alle Fassungen
§ 10a heute
§ 10a gültig ab 01.10.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
§ 10a gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
§ 10a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
§ 10a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
§ 10a gültig von 23.03.2006 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
§ 10a gültig von 01.01.1999 bis 22.03.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1985
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 68/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10a
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 10a.
Paragraph 10 a,
(1)
Absatz eins
Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
1.
Ziffer eins
über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG),
BGBl. I Nr. 68/2017
, und
über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und
2.
Ziffer 2
von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
(2)
Absatz 2
Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:
Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
1.
Ziffer eins
Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;
Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11a Absatz 2,, 13, 57, 58c sowie 59;
2.
Ziffer 2
Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
3.
Ziffer 3
Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
4.
Ziffer 4
andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
(3)
Absatz 3
Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und
Die Nachweise nach Absatz eins, gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und
1.
Ziffer eins
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962
) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
2.
Ziffer 2
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
a)
Litera a
der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder
b)
Litera b
der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
(4)
Absatz 4
Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn
Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt als erbracht, wenn
1.
Ziffer eins
die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
2.
Ziffer 2
der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 10, Absatz 2, IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
(4a)
Absatz 4 a
Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu
BGBl. II Nr. 134/2000
, zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 290/2008
, nachweist.
Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, nachweist.
(5)
Absatz 5
Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3
oder 4a
als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit dieser nicht nach Absatz 3, oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
1.
Ziffer eins
Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
2.
Ziffer 2
Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
3.
Ziffer 3
Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
(6)
Absatz 6
Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
1.
Ziffer eins
Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu
BGBl. II Nr. 134/2000
, zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 290/2008
;
Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch II Nr. 290/2008;
2.
Ziffer 2
die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu
BGBl. II Nr. 134/2000
, zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 290/2008
, zu orientieren.
die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, zu orientieren.
(7)
Absatz 7
Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.
Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung römisch II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen
Doppelstaatsbürgerschaft
Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland
Anmerkung
1. vgl. § 64a Abs. 5
2. Z 13 der Novelle
BGBl. I Nr. 136/2013
lautet: „In § 10a Abs. 6 wird die Wortfolge „Republik Österreich und“ durch die Wortfolge „Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 10a Abs. 6 Einleitung wird die Wortfolge ...“.
Schlagworte
Grundrecht
Im RIS seit
09.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2017
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40193317
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P10a/NOR40193317