Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 7a, Fassung vom 11.10.2024

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 7a

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Legitimation

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsEin minderjähriger, lediger Fremder, der unehelich geboren wurde und die Staatsbürgerschaft nicht bereits gemäß Paragraph 7, erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
  2. Absatz 2Hat der minderjährige, ledige Fremde das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Absatz eins, nur, wenn
    1. Ziffer eins
      er und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft binnen drei Jahren ab Eheschließung oder Ehelicherklärung zustimmen, und
    2. Ziffer 2
      er im Zeitpunkt der Zustimmung noch ledig ist.
    Die Zustimmung ist der Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) schriftlich zu erklären.
  3. Absatz 3Wird die Zustimmung gemäß Absatz 2, verweigert, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des mündigen Minderjährigen dient. Gleiches gilt, wenn der mündige Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; gleiches gilt ferner, wenn der mündige Minderjährige unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der mündige Minderjährige die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der mündige Minderjährige noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.
  4. Absatz 4Der Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Absatz eins, erstreckt sich auf uneheliche Kinder
    1. Ziffer eins
      der legitimierten Frau, oder
    2. Ziffer 2
      des legitimierten Mannes, sofern dieser die Voraussetzung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erfüllt.
    Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Absatz 2 und 3 sinngemäß.

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40205573

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P7a/NOR40205573