Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 16, Fassung vom 12.08.2024

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 16

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Antragstellung
      1. Litera a
        dieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
      2. Litera b
        ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
      3. Litera c
        dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (Paragraph 5, ASG) ist;
    3. Ziffer 3
      die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
    4. Ziffer 4
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist und
    5. Ziffer 5
      die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
  2. Absatz 2Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 und Paragraph 10, Absatz 3, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40231596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P16/NOR40231596