Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 14, Fassung vom 12.08.2024

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 14

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEinem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er
    1. Ziffer eins
      im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;
    2. Ziffer 2
      insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;
    3. Ziffer 3
      nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist:
      1. Litera a
        Paragraphen 103,, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Absatz 2,, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 278a bis 278d, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;
      2. Litera b
        Paragraphen 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach Paragraph 103, StGB strafbare Handlung begangen worden ist;
      3. Litera c
        Paragraph 286, StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in Litera a, angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist;
      4. Litera d
        Paragraphen 3 a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;
    4. Ziffer 4
      weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen ist und
    5. Ziffer 5
      die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens drei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.
  2. Absatz 2Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Absatz eins, Ziffer eins, als im Gebiet der Republik geboren.

Anmerkung

Zur rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden siehe auch Art. II
des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechtes 1985, BGBl. Nr. 311/1985.

Schlagworte

Vorstrafe, Wiederbetätigung, Flugzeug

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40243222

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P14/NOR40243222