Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 33, Fassung vom 14.10.2019

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entziehung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsEinem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon Paragraph 32, anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.
  2. Absatz 2Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40166524

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P33/NOR40166524