Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 29, Fassung vom 21.01.2019

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 29

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB, oder
    2. Ziffer 2
      der Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB
    die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Adoption

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40154209

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P29/NOR40154209