Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
31.07.1985
Außerkrafttretensdatum
14.08.2018
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsStrebt ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit an und ist ihm die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden, so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag zu bestätigen, daß er im Falle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit aus dem österreichischen Staatsverband ausscheidet. In dieser Bestätigung sind auf seinen Antrag gegebenenfalls auch die minderjährigen Kinder anzuführen, auf die sich der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 29 erstreckt. Strebt ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit an und ist ihm die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden, so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag zu bestätigen, daß er im Falle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit aus dem österreichischen Staatsverband ausscheidet. In dieser Bestätigung sind auf seinen Antrag gegebenenfalls auch die minderjährigen Kinder anzuführen, auf die sich der Verlust der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 29, erstreckt. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 23)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 23,) (2)Absatz 2Für einen nicht eigenberechtigten Staatsbürger darf die Bestätigung nach Abs. 1 nur ausgestellt oder er in dieser nur angeführt werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und gegebenenfalls die Genehmigung des Gerichtes (§ 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2) bereits vorliegen. Für einen nicht eigenberechtigten Staatsbürger darf die Bestätigung nach Absatz eins, nur ausgestellt oder er in dieser nur angeführt werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und gegebenenfalls die Genehmigung des Gerichtes (Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 2,) bereits vorliegen. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 17)Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 17,)
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12061378
Alte Dokumentnummer
N4198512275R