Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 30, Fassung vom 14.08.2018

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsStrebt ein Staatsbürger eine fremde Staatsangehörigkeit an und ist ihm die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden, so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag zu bestätigen, daß er im Falle des Erwerbes der fremden Staatsangehörigkeit aus dem österreichischen Staatsverband ausscheidet. In dieser Bestätigung sind auf seinen Antrag gegebenenfalls auch die minderjährigen Kinder anzuführen, auf die sich der Verlust der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 29, erstreckt. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 23,)
  2. Absatz 2Für einen nicht eigenberechtigten Staatsbürger darf die Bestätigung nach Absatz eins, nur ausgestellt oder er in dieser nur angeführt werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, und gegebenenfalls die Genehmigung des Gerichtes (Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 2,) bereits vorliegen. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 17,)

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061378

Alte Dokumentnummer

N4198512275R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P30/NOR12061378