Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 10a, Fassung vom 29.11.2011

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsVoraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis
    1. Ziffer eins
      über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und
    2. Ziffer 2
      von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
  2. Absatz 2Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11a Absatz 2,, 13, 58c sowie 59;
    2. Ziffer 2
      Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
    3. Ziffer 3
      Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
    4. Ziffer 4
      andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
  3. Absatz 3Die Nachweise nach Absatz eins, gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und
      1. Litera a
        der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder
      2. Litera b
        der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
  4. Absatz 4Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, NAG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
  5. Absatz 4 aDer Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, nachweist.
  6. Absatz 5Der Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, ist, soweit dieser nicht nach Absatz 3, oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige erkannt werden muss;
    2. Ziffer 2
      Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
    3. Ziffer 3
      Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
  7. Absatz 6Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung römisch eins) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch II Nr. 571/2003;
    2. Ziffer 2
      die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zu orientieren.
  8. Absatz 7Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung römisch II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.

Anmerkung

vgl. § 64a Abs. 5

Schlagworte

Grundrecht

Im RIS seit

26.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40128732

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P10a/NOR40128732