Bundesrecht konsolidiert: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 29, Fassung vom 31.12.1998

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Verliert ein Staatsbürger nach Paragraph 27, die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf
    1. Ziffer eins
      seine ehelichen Kinder,
    2. Ziffer 2
      seine Wahlkinder,
    sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
  2. Absatz 2,Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat, auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen. Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz und sinngemäß Absatz 3, ist anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2013, G 68/2012-7, G 120/2012-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Juli 2013, zu Recht erkannt:
„I. § 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311 (Wv.), wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."
(vgl. BGBl. I Nr. 188/2013).

Schlagworte

Adoption

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061377

Alte Dokumentnummer

N4198512274R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P29/NOR12061377