Bundesrecht konsolidiert: Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 § 6, Fassung vom 12.09.2024

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 § 6

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden

Paragraph 6,

Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgaben zu entrichten sind, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

Schlagworte

Bankomatkarte

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR40025498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/24/P6/NOR40025498