Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVwAbgV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehördenrömisch III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden
§ 6.Paragraph 6,
Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgaben zu entrichten sind, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
Schlagworte
Bankomatkarte
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014
Gesetzesnummer
10005545
Dokumentnummer
NOR40025498