Bundesrecht konsolidiert: Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 § 3, Fassung vom 18.09.2021

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 § 3

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsErgeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach Paragraph 56, oder Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.
  2. Absatz 2Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß Paragraph 56, erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 3, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR12060864

Alte Dokumentnummer

N4198312777S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/24/P3/NOR12060864