B. Besonderer Teil
I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen,römisch eins. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen,
Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen
8. Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4
Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines
Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969)
oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der An-
zahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder ......... 120
9. Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1
lit. b Paßgesetz 1969)
a) für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende
Person ............................................ 25
b) mindestens jedoch ................................. 105
10. Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeits-
dauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a
Paßgesetz 1969)
a) Ausstellung ....................................... 30
b) Verlängerung der Gültigkeitsdauer ................. 15
11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder
Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und
§ 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5
und 6 des Anhanges zur Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge)
a) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremden-
passes oder eines Reisedokumentes gemäß
Art. 28 der Konvention über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge, jeweils unab-
hängig von der Anzahl der allenfalls mit-
eingetragenen Kinder .............................. 45
b) Erweiterung des räumlichen Geltungs-
bereiches eines gewöhnlichen Reisepasses,
eines Fremdenpasses oder eines Reise-
dokumentes gemäß Art. 28 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
jeweils unabhängig von der Anzahl der allen-
falls miteingetragenen Kinder ..................... 25
c) Nachträgliche Miteintragung von Kindern in
einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß
oder in ein Reisedokument gemäß
Art. 28 der Konvention über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig
von der Anzahl der einzutragenden Kinder .......... 25
12. Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im
Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1
Paßgesetz 1969)
a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ......... 15
b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
1. bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem
halben Jahr .................................... 30
2. bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als
einem halben Jahr .............................. 45
c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
im Ausflugsverkehr für mehrere Personen
(Sammelausflugsschein) je Person .................. 25
13. Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1
Paßgesetz 1969) ...................................... 45
14. Erteilung einer Verlängerung der Aufenthalts-
berechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz,
BGBl. Nr. 75/1954) ................................... 45
15. Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthalts-
verbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) ........... 225
16. Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1
Fremdenpolizeigesetz ................................. 225
17. Erteilung
a) einer Meldeauskunft (§ 18 Meldegesetz 1991,
BGBl. Nr. 9/1992) .................................. 30
b) einer Meldebestätigung (§ 19 Meldegesetz 1991) ..... 30
c) einer Auskunft gemäß § 20 Meldegesetz 1991
aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende
Person ......................................... 75
bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende
Person ......................................... 30
18. Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher
See eingetretenen Personenstandsfalles
(§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz -
PStG, BGBl. Nr. 60/1983) ............................. 45
19. Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise
des Familiennamens oder Vornamens
(§ 11 PStG) .......................................... 45
20. Ausstellung einer Personenstandsurkunde
(§ 31 PStG) .......................................... 30
21. Erteilung von Abschriften aus einem
Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit
Ausnahme von Abschriften aus dem früheren
Familienbuch (§ 36 PStG) ............................. 30
22. Erteilung von Abschriften aus dem früheren
Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz,
dRGBl. 1937 I S. 1146) ............................... 45
23. Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder
eine Altmatrik (§ 37 PStG)
a) für einen Jahrgang ................................ 25
b) bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer
Personenstandsbücher oder Altmatriken
jedoch höchstens .................................. 45
24. Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der
beurkundeten Personenstandsfälle
(§ 37 Abs. 4 PStG) ................................... 25
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das
wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten
Personenstandsfall enthält.
25. Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei
Abtretung der Unterlagen an eine andere
Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) ............. 75
26. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
(§ 45 PStG) .......................................... 105
27. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)
im Amtsraum
a) während der Dienststunden ........................ 75
b) außerhalb der Dienststunden ...................... 150
28. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)
außerhalb der Amtsräume
a) bei lebensgefährlicher Erkrankung
eines Verlobten ................................... 75
b) in allen anderen Fällen ........................... 750
29. Beurkundung und Beglaubigung von
Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen
Erklärungen über die Anerkennung der
Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ................ 45
30. Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG),
ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung
der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ............ 45
31. Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) ............ 30
32. Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11
des Gesetzes über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) ................ 2 250
Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die
Partei oder deren für die Namensführung maß-
gebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen
Familiennamen besessen haben, dieser Familienname
aber vor Erlangung der österreichischen Staats-
bürgerschaft durch die Partei geändert wurde und
nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen
rückgeführt wird.
33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)