Bundesrecht konsolidiert: Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 Anl. 2/01, Fassung vom 31.12.2001

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 Anl. 2/01

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2/01

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

B. Besonderer Teil

römisch eins. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen,

Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

  8. Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4

     Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines

     Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969)

     oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der

     Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

     BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der An-

     zahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder .........      120

  9. Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1

     lit. b Paßgesetz 1969)

     a) für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende

        Person ............................................       25

     b) mindestens jedoch .................................      105

10. Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeits-

     dauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a

     Paßgesetz 1969)

     a) Ausstellung .......................................       30

     b) Verlängerung der Gültigkeitsdauer .................       15

11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder

     Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und

     § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5

     und 6 des Anhanges zur Konvention über die

     Rechtsstellung der Flüchtlinge)

     a) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

        gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremden-

        passes oder eines Reisedokumentes gemäß

        Art. 28 der Konvention über die Rechts-

        stellung der Flüchtlinge, jeweils unab-

        hängig von der Anzahl der allenfalls mit-

        eingetragenen Kinder ..............................       45

     b) Erweiterung des räumlichen Geltungs-

        bereiches eines gewöhnlichen Reisepasses,

        eines Fremdenpasses oder eines Reise-

        dokumentes gemäß Art. 28 der Konvention

        über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

        jeweils unabhängig von der Anzahl der allen-

        falls miteingetragenen Kinder .....................       25

     c) Nachträgliche Miteintragung von Kindern in

        einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß

        oder in ein Reisedokument gemäß

        Art. 28 der Konvention über die Rechts-

        stellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig

        von der Anzahl der einzutragenden Kinder ..........       25

12. Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im

     Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1

     Paßgesetz 1969)

     a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt .........       15

     b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

        1. bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem

           halben Jahr ....................................       30

        2. bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als

           einem halben Jahr ..............................       45

     c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

        im Ausflugsverkehr für mehrere Personen

        (Sammelausflugsschein) je Person ..................       25

13. Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1

     Paßgesetz 1969) ......................................       45

14. Erteilung einer Verlängerung der Aufenthalts-

     berechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz,

     BGBl. Nr. 75/1954) ...................................       45

15. Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthalts-

     verbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) ...........      225

16. Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1

     Fremdenpolizeigesetz .................................      225

17. Erteilung

     a) einer Meldeauskunft (§ 18 Meldegesetz 1991,

        BGBl. Nr. 9/1992) ..................................      30

     b) einer Meldebestätigung (§ 19 Meldegesetz 1991) .....      30

     c) einer Auskunft gemäß § 20 Meldegesetz 1991

        aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende

            Person .........................................      75

        bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende

            Person .........................................      30

18. Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher

     See eingetretenen Personenstandsfalles

     (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz -

     PStG, BGBl. Nr. 60/1983) .............................       45

19. Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise

     des Familiennamens oder Vornamens

     (§ 11 PStG) ..........................................       45

20. Ausstellung einer Personenstandsurkunde

     (§ 31 PStG) ..........................................       30

21. Erteilung von Abschriften aus einem

     Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit

     Ausnahme von Abschriften aus dem früheren

     Familienbuch (§ 36 PStG) .............................       30

22. Erteilung von Abschriften aus dem früheren

     Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz,

     dRGBl. 1937 I S. 1146) ...............................       45

23. Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder

     eine Altmatrik (§ 37 PStG)

     a) für einen Jahrgang ................................       25

     b) bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer

        Personenstandsbücher oder Altmatriken

        jedoch höchstens ..................................       45

24. Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der

     beurkundeten Personenstandsfälle

     (§ 37 Abs. 4 PStG) ...................................       25

     Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das

     wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten

     Personenstandsfall enthält.

25. Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei

     Abtretung der Unterlagen an eine andere

     Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) .............       75

26. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

     (§ 45 PStG) ..........................................      105

27. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

     im Amtsraum

     a) während der Dienststunden ........................        75

     b) außerhalb der Dienststunden ......................       150

28. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

     außerhalb der Amtsräume

     a) bei lebensgefährlicher Erkrankung

        eines Verlobten ...................................       75

     b) in allen anderen Fällen ...........................      750

29. Beurkundung und Beglaubigung von

     Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen

     Erklärungen über die Anerkennung der

     Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ................       45

30. Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG),

     ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung

     der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ............       45

31. Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) ............       30

32. Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11

     des Gesetzes über die Änderung von Familien-

     namen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) ................    2 250

     Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die

     Partei oder deren für die Namensführung maß-

     gebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen

     Familiennamen besessen haben, dieser Familienname

     aber vor Erlangung der österreichischen Staats-

     bürgerschaft durch die Partei geändert wurde und

     nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen

     rückgeführt wird.

33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

Schlagworte

Vollstreckungsaufschub, Ehe, Heirat, Geburt, Eheschließung, Tod, Paß,
Visum, Visa, Einreise, Namensänderung, Familienname, Vereinsstatuten,
Wiederannahme, Name, Namensrückführung, Grenzverkehr, Geburtsurkunde,
Trauschein, Bestätigung, Namensschreibung, Ehehindernisse, Urkunde,
Standesamt, Namensrecht, Matriken

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR40007805

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/24/ANL2/NOR40007805