Bundesrecht konsolidiert: Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 § 6, Fassung vom 31.10.1997

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben

bei den Bundesbehörden

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden von der Partei in Stempelmarken im Sinne des Stempelmarkengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1964,, in bar oder durch Einzahlung mit Erlagschein zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Stempelmarken sind von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben gegeben hat, oder falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird; die Entrichtung in bar oder durch Erlagschein ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.

Schlagworte

Entrichtung, Abgabe, Gebühr, Verfahrenskosten, Entwertung,
Zahlungsmodalität

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR12060867

Alte Dokumentnummer

N4198312780S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/24/P6/NOR12060867