(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2022)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2022,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. November 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 3 für Österreich am 1. März 1983 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. November 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 3, für Österreich am 1. März 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich und Luxemburg.
Erklärung
Anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich:
im Sinne des Art. 1 Abs. 2, daß das Übereinkommen auf der Basis der Gegenseitigkeit auch in Finanz- und Strafsachen angewendet werden wird,im Sinne des Artikel eins, Absatz 2,, daß das Übereinkommen auf der Basis der Gegenseitigkeit auch in Finanz- und Strafsachen angewendet werden wird,
im Sinne des Art. 2 Abs. 5, dass als zentrale Behörden, welche die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellersuchen entgegennehmen und bearbeiten,im Sinne des Artikel 2, Absatz 5,, dass als zentrale Behörden, welche die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellersuchen entgegennehmen und bearbeiten,
für Schriftstücke, die Angelegenheiten des Flüchtlingswesens, des Waffenwesens oder des Fremdenpolizeiwesens betreffen, für das gesamte Bundesgebiet das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1014 Wien,
im Übrigen für jedes Land das Amt der Landesregierung bestimmt wird, und zwar:
für das Land Burgenland: Amt der Burgenländischen Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt;
für das Land Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee;
für das Land Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten;
für das Land Oberösterreich: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz;
für das Land Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527/Chiemseehof, 5010 Salzburg;
für das Land Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8011 Graz-Burg;
für das Land Tirol: Amt der Tiroler Landesregierung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck;
für das Land Vorarlberg: Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus, 6901 Bregenz;
für das Land Wien: Amt der Wiener Landesregierung, Rathaus, 1082 Wien.
daß einer Zustellung durch konsularische oder diplomatische Vertreter gemäß Art. 10 Abs. 2 mit Ausnahme solcher Schriftstücke, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretern eigenen Staatsangehörigen zugestellt werden, widersprochen wird;daß einer Zustellung durch konsularische oder diplomatische Vertreter gemäß Artikel 10, Absatz 2, mit Ausnahme solcher Schriftstücke, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretern eigenen Staatsangehörigen zugestellt werden, widersprochen wird;
im Sinne des Art. 11 Abs. 2, daß eine Zustellung direkt durch die Post auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit Ausnahme von Schriftstückenim Sinne des Artikel 11, Absatz 2,, daß eine Zustellung direkt durch die Post auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit Ausnahme von Schriftstücken
durch die eine Enteignung ausgesprochen wird,
die im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst stehen oder den Empfänger zur militärischen Dienstleistung oder – sofern es sich um einen österreichischen Staatsbürger handelt – die sein im Ausland gelegenes Eigentum dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen,
die einen sich auf die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 gründenden Spruch enthalten,
die eine Angelegenheit des Waffenwesens oder des Fremdenpolizeiwesens betreffen,
zugelassen wird.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Artikel 2:
Die belgische Regierung bestimmt als zentrale Behörde und als Absendebehörde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit bei der Entwicklung (Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement/Ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking), 2, rue Quatre Bras, 1000 Brüssel.
Zentrale Behörde:
Service public fédéral Affaires étrangères
15, rue des Petits Carmes
B – 1000 Bruxelles
Artikel 10 (2):
Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich auf die in Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung beruft.
Deutschland:
nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens:nach Artikel 1 Absatz 2, des Übereinkommens:
„Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645). Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit zu verweigern.„Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 Bundesgesetzblatt römisch eins S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 Bundesgesetzblatt römisch eins S. 1645). Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit zu verweigern.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Zustellungen von Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten betreffen.“
nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens:nach Artikel 1 Absatz 3, des Übereinkommens:
„Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.“
nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens:nach Artikel 2 Absatz eins, Satz 2 des Übereinkommens:
„In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem Übereinkommen durch zentrale Behörden wahrgenommen, die von den Ländern bestimmt wurden.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 13. August 2012 seine zentralen Behörden gemäß Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 167/2011) wie folgt geändert:Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 13. August 2012 seine zentralen Behörden gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2011,) wie folgt geändert:
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Freiburg
Bissierstraße 7
79114 Freiburg i.Br.
Postanschrift:
Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg i.Br.
Bayern
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Berlin
Landesverwaltungsamt Berlin
10702 Berlin
Brandenburg
Zentraldienst der Polizei
Zentrale Bußgeldstelle
Oranienburger Straße 31 A
16775 Gransee
Bremen
Senator für Inneres, Kultur und Sport
Contrescarpe 22/24
28203 Bremen
Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Justiz und Gleichstellung
Postfach 30 28 22
20310 Hamburg
Hessen
Regierungspräsidium Gießen
Postfach 100851
35338 Gießen
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Arsenal am Pfaffenteich
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin
Postanschrift:
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
19048 Schwerin
Niedersachsen
Polizeidirektion Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
oder
Postfach 2240
21312 Lüneburg
Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
50606 Köln
Rheinland-Pfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy Brandt-Platz 3
54290 Trier
Saarland
Ministerium für Inneres, Kultur und Europa
Referat B1
Mainzer Straße 136
66121 Saarbrücken
Sachsen
Landesdirektion Leipzig
Braustraße 2
04107 Leipzig
Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Postanschrift:
Landesverwaltungsamt
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Schleswig-Holstein
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein
Postfach 7125
24171 Kiel
Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt
Weimarplatz 4
99423 Weimar
Postaschrift:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Postfach 2249
99403 Weimar“
nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens:nach Artikel 7 Absatz 3, des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß Schriftstücke, die in einer fremden Sprache abgefaßt sind und nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können.“„Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß Schriftstücke, die in einer fremden Sprache abgefaßt sind und nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel 6 Absatz eins, Buchstabe b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können.“
nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens:nach Artikel 10 Absatz 2, des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter, wenn das Schriftstück einer anderen Person als einem Staatsangehörigen des ersuchenden Staates zuzustellen ist.“
nach Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens:nach Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens:
„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung von Schriftstücken durch die Post in ihrem Hoheitsgebiet.“
Estland:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 1 Abs. 2 erklärt Estland, dass es das Übereinkommen in Finanzsachen anwendet.Gemäß Artikel eins, Absatz 2, erklärt Estland, dass es das Übereinkommen in Finanzsachen anwendet.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland als zentrale Behörde das „Ministry of Justice“.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, bestimmt Estland als zentrale Behörde das „Ministry of Justice“.
Frankreich:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Französische Regierung gemäß Art. 2 Abs. 1 das Ministère des Affaires étrangères et du Développement international (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung)Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Französische Regierung gemäß Artikel 2, Absatz eins, das Ministère des Affaires étrangères et du Développement international (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung)
Service des conventions, des Affaires civiles et de l’entraide judiciaire
Mission des Conventions et de l’entraide judiciaire (FAE/SAEJ/CEJ)
27Ziffer 27 rue de la Convention
CS91533
F – 75732 Paris Cedex 15
als Zentralbehörde bestimmt.
Italien:
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Italien folgende Erklärungen abgegeben:
Zu Art. 1 Abs. 2:Zu Artikel eins, Absatz 2 :,
„Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen auf Ersuchen Anwendung findet, die Verfahren über Vergehen betreffen, deren Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens um Amtshilfe nicht in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fällt. Die italienische Regierung behält sich das Recht vor, bei fehlender Gegenseitigkeit Ersuchen nicht anzunehmen.“
Zu Art. 1 Abs. 3:Zu Artikel eins, Absatz 3 :,
„Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen keine Anwendung findet auf an die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, die den Außenhandel (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze betreffen.“
Zu Art. 2 Abs. 1:Zu Artikel 2, Absatz eins :,
„Die italienische Regierung bestimmt als zentrale Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Piazza della Farnesina 1, Rom.“„Die italienische Regierung bestimmt als zentrale Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Piazza della Farnesina 1, Rom.“
Luxemburg:
„Das Großherzogtum Luxemburg wird das Übereinkommen auf alle Verfahren über Straftaten, ausgenommen über Steuersachen, anwenden, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit unserer Gerichte fällt.
In Ausführung des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt das Großherzogtum Luxemburg als zentrale Behörde, welche die Zustellungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt,
Ministry of Justice
13 Rue Erasme
Centre Administratif Pierre Werner
L – 1468 Luxembourg“
Schweiz: Erklärung zu Art. 1 Abs. 2:Erklärung zu Artikel eins, Absatz 2 :,
Das Übereinkommen findet Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit eines Gerichtes fallen. Es findet keine Anwendung auf den Gebieten des Steuerrechts und der Finanzmarktaufsicht.
Erklärung zu Art. 1 Abs. 3:Erklärung zu Artikel eins, Absatz 3 :,
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Gebieten der Finanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes.
Erklärung zu Art. 2 Abs. 1:Erklärung zu Artikel 2, Absatz eins :,
Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern.
Erklärung zu Art. 7 Abs. 2:Erklärung zu Artikel 7, Absatz 2 :,
Falls der Empfänger in der Schweiz die Annahme des Schriftstückes mit der Begründung ablehnt, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, nimmt die schweizerische ersuchte Behörde eine erneute Zustellung erst vor, wenn die ersuchende Behörde das Schriftstück in eine Amtssprache des Zustellungsorts übersetzt oder eine Übersetzung in dieser Sprache beifügt.
Erklärung zu Art. 10 Abs. 2:Erklärung zu Artikel 10, Absatz 2 :,
Die Schweiz lässt die Zustellung von Schriftstücken an Personen in der Schweiz unmittelbar und ohne Zwang durch Konsularbeamte oder Diplomaten zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster1 eines solchen Schreibens.
Erklärung zu Art. 11 Abs. 2:Erklärung zu Artikel 11, Absatz 2 :,
Die Schweiz lässt die Zustellung unmittelbar durch die Post zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster1 eines solchen Schreibens.
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1 Das Muster ist auf der Website des Europarats unter folgendem Link abrufbar:
https://rm.coe.int/stce-094-swi-modele-avis-au-destinataire/168094d2cb
Spanien:
Spanien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung zu Art. 10 Abs. 2 abgegeben:Spanien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung zu Artikel 10, Absatz 2, abgegeben:
„Spanien widerspricht der Zustellung durch Konsuln, wenn Schriftstücke an Empfänger zuzustellen sind, die nicht Angehörige des Staates sind, den der Konsul vertritt.“
Spanien hat folgende zentrale Behörde gemäß Art. 2 notifiziert:Spanien hat folgende zentrale Behörde gemäß Artikel 2, notifiziert:
Dirección General de Españoles en el Exterior y de Asuntos Consulares
Plaza del Marqués de Salamanca
28006 Madrid