(3)Absatz 3Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5,, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß Paragraph 37 a, oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,zugelassener Zustelldienst gemäß Paragraph 30,,
Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,Kommunikationssystem der Behörde gemäß Paragraph 37,,
elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG,elektronischer Rechtsverkehr gemäß den Paragraphen 89 a, ff GOG,
vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement.
Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.