Bundesrecht konsolidiert: Zustellgesetz § 28a, Fassung vom 28.07.2021

Zustellgesetz § 28a

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort stellt ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis mit hoher Zuverlässigkeit zur Verfügung. In diesem elektronischen Teilnehmerverzeichnis ist die Speicherung von Daten über Teilnehmer (Empfänger) vorzunehmen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im elektronischen Teilnehmerverzeichnis folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten der Teilnehmer gemäß Paragraph 28 b, unter Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen;
    2. Ziffer 2
      die Ermittlung, ob Daten eines Teilnehmers im Teilnehmerverzeichnis enthalten sind und der Teilnehmer somit adressierbar ist;
    3. Ziffer 3
      die Rückmeldung der Daten gemäß Paragraph 34, Absatz eins ;,
    4. Ziffer 4
      die elektronische Versendung von einer Information gemäß Paragraph 34, Absatz 4, und
    5. Ziffer 5
      die Protokollierung von Anfragen und der übermittelten Ergebnisse.
  2. Absatz 2Die Leistungen des Teilnehmerverzeichnisses sind durch ein kostendeckendes Entgelt dem Zustellsystem, das die Zustellleistung erbringt, in Rechnung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt kundzumachen Anmerkung 1.

(________________________

Anmerkung 1: Die Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses wurde am 28.5.2019 kundgemacht vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2019,).

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40211394

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P28a/NOR40211394