Bundesrecht konsolidiert: Zustellgesetz § 22, Fassung vom 31.12.2007

Zustellgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellnachweis

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
  2. Absatz 2Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert der Übernehmer die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken.
  3. Absatz 3Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde zurückzusenden.

Anmerkung

vgl § 47 AVG 1950

Schlagworte

Beurkundung, Urkunde, Übernahmsbestätigung, Unterschrift,
Übernahmebestätigung, Ersatzempfänger

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060683

Alte Dokumentnummer

N41982172170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P22/NOR12060683