Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Zustellnachweis
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDie Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Absatz 2Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert der Übernehmer die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken.
(3)Absatz 3Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde zurückzusenden.
Anmerkung
vgl § 47 AVG 1950
Schlagworte
Beurkundung, Urkunde, Übernahmsbestätigung, Unterschrift,
Übernahmebestätigung, Ersatzempfänger
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR12060683
Alte Dokumentnummer
N41982172170