Bundesrecht konsolidiert: Zustellgesetz § 19, Fassung vom 31.12.2007

Zustellgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zurückstellung an die Behörde

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSendungen, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
  2. Absatz 2Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung zu vermerken.

Schlagworte

Rücksendung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060680

Alte Dokumentnummer

N41982172140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P19/NOR12060680