§ 9. Wer einer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (§ 4 Abs. 1) verletzt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Paragraph 9, Wer einer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 4, Absatz eins,) verletzt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.