Bundesrecht konsolidiert: Volkszählungsgesetz 1980 § 9, Fassung vom 31.08.1990

Volkszählungsgesetz 1980 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.05.1980

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 9, Wer einer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetze nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung überhaupt gefährdet oder die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 4, Absatz eins,) verletzt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Anmerkung

Vgl. auch § 310 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR12060442

Alte Dokumentnummer

N4198017288S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/199/P9/NOR12060442