Bundesrecht konsolidiert: Volkszählungsgesetz 1980 § 11, Fassung vom 31.08.1990

Volkszählungsgesetz 1980 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volkszählungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

15.05.1980

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 11, (1) Spätestens sechs Monate vor dem Zähltag einer Ordentlichen Volkszählung (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) sind zur Vorbereitung der Zählung und als Hilfe bei der Kontrolle der Vollzähligkeit und der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Zählpapiere Orts- und Häuserverzeichnisse anzulegen (Vorerhebung).

  1. Absatz 2Die Verzeichnisse nach Absatz eins, bilden auch die Grundlage für ein nach jeder Ordentlichen Volkszählung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herauszugebendes "Ortsverzeichnis von Österreich".
  2. Absatz 3Zur Anlegung der Orts- und Häuserverzeichnisse haben die Gemeinden die vom Bunde beigestellten Drucksorten auszufüllen und die ausgefüllten Erhebungsformulare fristgerecht im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde und des Landeshauptmannes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.

Gesetzesnummer

10005482

Dokumentnummer

NOR12060444

Alte Dokumentnummer

N4198017290S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/199/P11/NOR12060444