Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer § 12, Fassung vom 16.12.2018

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 43/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

20.12.2019

Abkürzung

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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Beschwerderecht

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDem Soldaten steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, mündlich oder schriftlich zu beschweren.

Arten der Beschwerde

  1. Absatz 2Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Die ordentliche Beschwerde ist an den zur Erledigung der Beschwerde zuständigen Vorgesetzten, die außerordentliche Beschwerde an die beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtete Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Bundesheer-Beschwerdekommission) zu richten.

Beschwerdeniederschrift

  1. Absatz 3Über jede mündliche Beschwerde ist eine Niederschrift zu verfassen, die alle Beschwerdepunkte zu enthalten hat. Diese Niederschrift ist dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach Aufnahme aller Einwände gegen ihre Richtigkeit vom Verfasser und vom Beschwerdeführer zu unterfertigen.

Beschwerde mehrerer Soldaten aus gleichem Anlaß

  1. Absatz 4Erheben mehrere Soldaten aus gleichem Anlaß Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein einzubringen. Soldaten, deren Interessen nach dem Wehrgesetz 1978 durch Soldatenvertreter wahrzunehmen sind, sowie Soldaten, die dem Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unterliegen, bleibt es unbenommen, ihre Beschwerde gemeinsam durch ihren Soldatenvertreter bzw. durch das für sie zuständige Organ der Personalvertretung einbringen zu lassen.

Erledigung von Beschwerden

  1. Absatz 5Beschwerden sind ohne Verzögerung zu erledigen, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen. Bei ordentlichen Beschwerden beginnt diese Frist am Tag der Einbringung, bei außerordentlichen Beschwerden am Tag, an dem die Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten beim Bundesministerium für Landesverteidigung einlangt. Die Erledigung hat
    1. Ziffer eins
      die Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt,
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls die Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe sowie
    3. Ziffer 3
      allfällige Maßnahmen auf Grund des Beschwerdevorbringens
    zu umfassen.

Mitteilung an den Beschwerdeführer

  1. Absatz 6Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

vgl. §§ 6, 50 und 51 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

Frist, Mißstand

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR40017540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/43/P12/NOR40017540