Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer § 14, tagesaktuelle Fassung

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer § 14

Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 43/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 422/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

21.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Außerordentliche Beschwerde

Einbringen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie außerordentliche Beschwerde kann
    1. Ziffer eins
      bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission
    eingebracht werden.

Weiterleitung

  1. Absatz 2Eine nach Absatz eins, Ziffer eins, eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Parlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.
  2. Absatz 3Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (Paragraph 12, Absatz 5,). Liegt eine Empfehlung der Parlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

vgl. § 6 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR40219974

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/43/P14/NOR40219974