Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 36, Fassung vom 14.12.2011

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die dem Fondsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
  2. Absatz 2Der Sitz des Fonds kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.
  3. Absatz 3Eine Änderung des Fondszweckes und des für den Fondsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
  4. Absatz 4Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für den Fonds zweckentsprechend ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR12060008

Alte Dokumentnummer

N4197514413P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/11/P36/NOR12060008