Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 33, Fassung vom 14.12.2011

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Bestimmungen über die Fondsorgane

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Fondsorgane müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sein sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.
  2. Absatz 2Die Fondsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit aus dem Fondsvermögen, soweit die Entschädigung in der Fondssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Fondsorgans angemessen ist. Sonst ist die Tätigkeit der Fondsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.
  3. Absatz 3Über die Entschädigung entscheidet die Fondsbehörde.
  4. Absatz 4Jede Bestellung oder Abberufung von Fondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Fondsorgans bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die ihren nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
  6. Absatz 6Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Absatz 5, nicht entsprechen, abzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR12060005

Alte Dokumentnummer

N4197514410P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/11/P33/NOR12060005