Staatliche Aufsicht über Fonds
§ 31.
(1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.
(2) Organe der Aufsichtsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über einen Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Verwalter oder Mitglied eines Verwaltungsorgans dieses Fonds bestellt werden.