Kurztitel
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Fondskurator
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsFür Fonds, die als zulässig erklärt wurden, hat die Fondsbehörde einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.
(2)Absatz 2Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Erklärung des Fondsgründers kein Fondskurator vorgeschlagen, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.
(3)Absatz 3Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind in der Erklärung des Fondsgründers keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die zur Vertretung des Fonds geeignet ist.Lehnen die im Absatz 2, genannten Personen die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind in der Erklärung des Fondsgründers keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die zur Vertretung des Fonds geeignet ist.
(4)Absatz 4Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben:
die Verwaltung des Fondsvermögens und die Vertretung des Fonds, sofern diese nicht der Finanzprokuratur obliegt;
die Vorlage der Fondssatzung (§ 28 Abs. 1);die Vorlage der Fondssatzung (Paragraph 28, Absatz eins,);
die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds erforderlichen Vorschläge (§ 29 Abs. 1).die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds erforderlichen Vorschläge (Paragraph 29, Absatz eins,).
(5)Absatz 5Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.
(6)Absatz 6Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Schlagworte
Kurator, Satzung
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10005411
Dokumentnummer
NOR12059999
Alte Dokumentnummer
N4197514404P