Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 17, Fassung vom 14.12.2011

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Änderung der Stiftungssatzung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3Im Verfahren über die Satzungsänderung ist Paragraph 10, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen.
  5. Absatz 5Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der Stiftungssatzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name, der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR12059989

Alte Dokumentnummer

N4197514394P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/11/P17/NOR12059989