Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Waffengebrauchsgesetz 1969
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:
im Falle gerechter Notwehr;
zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;
zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;
zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;
zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.
Anmerkung
1. Zum Begriff „Wachkörper“ siehe Art. II § 5 Abs. 1 BVG betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle,
BGBl. Nr. 393/1929.
2. Zum Begriff „Notwehr“ siehe § 3 Strafgesetzbuch,
BGBl. Nr. 60/1974.
Im RIS seit
01.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Gesetzesnummer
10005345
Dokumentnummer
NOR40185317