Zeiträume, während welcher der Flüchtling eine von einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen oder sich einer ärztlichen Behandlung in einer Krankenanstalt zu unterziehen hat, bleiben bei der Berechnung der Frist nach lit. b) des Absatzes 1 unberücksichtigt.Zeiträume, während welcher der Flüchtling eine von einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen oder sich einer ärztlichen Behandlung in einer Krankenanstalt zu unterziehen hat, bleiben bei der Berechnung der Frist nach Litera b,) des Absatzes 1 unberücksichtigt.