Bundesrecht konsolidiert: Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich § 1, Fassung vom 04.09.2015

Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 89/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.08.1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsVerdienste um die Republik Österreich werden durch die Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt.
  2. Absatz 2Die Ehrenzeichen können nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.
  3. Absatz 3Der Bundespräsident verleiht die Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung.
  4. Absatz 4Der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage seiner Wahl für Lebensdauer Besitzer derjenigen Abstufung des Ehrenzeichens, die nach den Bestimmungen des Statutes für die höchsten um die Republik erworbenen Verdienste verliehen wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1954

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10005227

Dokumentnummer

NOR12058575

Alte Dokumentnummer

N4195214639S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/89/P1/NOR12058575