Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
AVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 67.Paragraph 67,
Die Vorschriften des III. Teiles des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird. Die Vorschriften des römisch drei. Teiles des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.
Anmerkung
III. Teil: Bescheide (§§ 56 ff.)
Schlagworte
Begründung, Berufungsbescheid, Berufung, Rechtsmittel,
Rechtsmittelentscheidung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058469
Alte Dokumentnummer
N4195011379Q