Bundesrecht konsolidiert: Winkelschreibereiverordnung § 2, Fassung vom 03.01.2018

Winkelschreibereiverordnung § 2

Kurztitel

Winkelschreibereiverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 114/1857

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.06.1857

Außerkrafttretensdatum

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 2,

Die Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei steht, wenn sich in derselben nicht eine nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung darstellt, jenem Gerichte zu, bei welchem der Winkelschreiber unmittelbar oder mittelbar eingeschritten, oder bei welchem eine von demselben verfaßte Rechtsurkunde oder Eingabe überreicht worden ist. Dies gilt auch von den Oberlandesgerichten und dem obersten Gerichtshofe rücksichtlich der bei denselben vorkommenden Fälle, soferne dieselben nicht für zweckmäßiger erachten, ein Gericht erster Instanz mit der Untersuchung und Entscheidung zu beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2014

Gesetzesnummer

10005178

Dokumentnummer

NOR12057981

Alte Dokumentnummer

N4185714285T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1857/114/P2/NOR12057981