Straf- und Schlußbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
Die Oesterreichische Nationalbank informiert die ESMA darüber, dass sie als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist. Die Oesterreichische Nationalbank informiert die ESMA darüber, dass sie als inländische Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.