Bundesrecht konsolidiert: Finalitätsgesetz § 10, Fassung vom 18.09.2021

Finalitätsgesetz § 10

Kurztitel

Finalitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsZahlungs- und Übertragungsaufträge sind,
    1. Ziffer eins
      ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank, einer zentralen Gegenpartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder
    2. Ziffer 2
      ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag).
  2. Absatz 2Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrags in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40234453